§ 371a GewO 1994

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, in denen nicht der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 371a GewO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 371a GewO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

97 Entscheidungen zu § 371a GewO 1994


Entscheidungen zu § 371a GewO 1994


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 371a GewO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 371a GewO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GewO 1994 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 371 GewO 1994
§ 371b GewO 1994