Begründung: Rechtliche Beurteilung Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz - hier: die vom Erstgericht nicht durchgeführte Parteienvernehmung der Kläger -, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können in der Revision nicht mehr gerügt werden (SZ 62/157; JBl 1990, 535; EFSlg 64.136 u. v. a.). Die Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei bzw. die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung ist ... mehr lesen...