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(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung dieses Gesetzes zu sorgen.
(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern und ErsatzmitgliedernErsatzbeisitzern der Wahlbehörde, ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen nur die Wähler zur Abgabe ihrer Stimme zugelassen werden. Die Wähler haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.
(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung dieses Gesetzes zu sorgen.
(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern und ErsatzmitgliedernErsatzbeisitzern der Wahlbehörde, ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen nur die Wähler zur Abgabe ihrer Stimme zugelassen werden. Die Wähler haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.