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(2) Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine wahlwerbende Partei einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt. Eine wahlwerbende Partei darf nur den in der Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates an der ersten Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muß - ausgenommen im Falle von Nachwahlen für Bürgermeister - gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht werden.
(3) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
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(4) Der Wahlvorschlag muß von mehr als der Hälfte der Bewerber des von der wahlwerbenden Partei (Abs. 3 Z 1) für die Wahl des Gemeinderates eingebrachten Wahlvorschlages unterfertigt sein.
(5) Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muß hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(6) Der Zustellungsbevollmächtigte einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderates ist auch Zustellungsbevollmächtigter für den von dieser wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters.
(7) Ändert sich nach § 32 die Bezeichnung einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderates, so ändert sich auch die Bezeichnung nach Abs. 3 Z 1 entprechend.
(2) Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine wahlwerbende Partei einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt. Eine wahlwerbende Partei darf nur den in der Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates an der ersten Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muß - ausgenommen im Falle von Nachwahlen für Bürgermeister - gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht werden.
(3) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
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(4) Der Wahlvorschlag muß von mehr als der Hälfte der Bewerber des von der wahlwerbenden Partei (Abs. 3 Z 1) für die Wahl des Gemeinderates eingebrachten Wahlvorschlages unterfertigt sein.
(5) Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muß hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(6) Der Zustellungsbevollmächtigte einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderates ist auch Zustellungsbevollmächtigter für den von dieser wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters.
(7) Ändert sich nach § 32 die Bezeichnung einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderates, so ändert sich auch die Bezeichnung nach Abs. 3 Z 1 entprechend.