(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden werden aufgrund von Vorschlägen der im Landtag vertretenen Parteien unter sinngemäßer Anwendung des § 70 nach ihrer bei der letzten Landtagswahl vor Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters im Bereich der jeweiligen Gemeinde festgestellten Stärke vom Bezirkswahlleiter berufen.
(2) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die im Landtag vertretenen Parteien ihre Vorschläge über die gemäß Abs. 1 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu erstatten.
(3) Verspätet einlangende Eingaben bleiben unberücksichtigt. Innerhalb der gesetzlichen Frist können Anträge jederzeit ergänzt, geändert oder zurückgezogen werden.
(4) Wird ein Vorschlag auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) nicht rechtzeitig erstattet oder ergänzt, so hat keine Berufung stattzufinden.
(4a) Hat eine Partei gemäß Abs. 1 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie sich an der Wahlwerbung (§ 31) beteiligen will, berechtigt, höchstens zwei Personen als ihre Vertrauenspersonen in die Gemeindewahlbehörde zu entsenden. Die solcher Art entsandten Vertrauenspersonen verlieren ihr Recht auf Teilnahme an den Sitzungen, wenn ihre Partei keinen Wahlvorschlag einbringt (§ 31) oder der eingebrachte Wahlvorschlag nicht veröffentlicht wird (§ 44). Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3, §§ 12 und 13 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(5) Scheiden aus einer örtlichen Wahlbehörde Beisitzer (Ersatzbeisitzer) aus oder üben sie ihr Amt aus irgend einem Grunde, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so sind die im Landtag vertretenen Parteien, die den Vorschlag für deren Berufung erstattet haben, aufzufordern, binnen einer Frist von drei Tagen neue Vorschläge einzubringen. Auch steht es den im Landtag vertretenen Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern und Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
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