(1) Zum Gemeinderat wählbar sind alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, sofern sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind (§§ 18 und 19a) und in der Gemeinde ihren Wohnsitz (§ 17) haben. Für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt die Wahlberechtigung nur, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.
(2) Ob die Voraussetzungen der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Eintragung von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz, des Nichtausschlusses vom Wahlrecht und des Wohnsitzes vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 3) zu beurteilen. Für die Eintragung von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz, die einen Wohnsitz gemäß § 17 Abs. 2 begründet haben, ist die im vorangegangenen Satz genannte Voraussetzung für den Stichtag dann erfüllt, wenn sie spätestens am Stichtag einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes eingebracht haben.
(3) Bewerber für die Wahl zum Gemeinderat, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, haben im Zuge der Einbringung der Wahlvorschläge (§ 31) zudem schriftlich zu erklären, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ihre Wählbarkeit bei Kommunalwahlen nicht verloren haben. Hegt die Gemeindewahlbehörde Zweifel am Inhalt einer solchen Erklärung, so kann sie den betreffenden Bewerber auffordern, eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates vorzulegen, in der bestätigt wird, dass er in diesem Mitgliedstaat seine Wählbarkeit bei Kommunalwahlen nicht verloren hat oder dass dieser Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist.
(4) Zum Bürgermeister wählbar sind alle nach Abs. 1 wählbaren Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
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