§ 12 GemWO 1992 Kundmachung der Zusammensetzung

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Die Zusammensetzung der Landeswahlbehörde und Bezirkswahlbehörden ist vom Landeswahlleiter im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Die Zusammensetzung der Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden ist in den Gemeinden vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.

In Kraft seit 01.07.1992 bis 31.12.9999
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