Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden. Die Gemeindewahlbehörde kann in einem Wahlsprengel auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(2)Absatz 2Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter sowie aus drei Beisitzern.
(3)Absatz 3Die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde müssen in der Gemeinde wahlberechtigt sein.
(4)Absatz 4Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
In Kraft seit 19.02.2025 bis 31.12.9999
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