(1) Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden, die Sprengelwahlbehörden und die Sonderwahlbehörden. Sie bleiben im Amt bis zur Ausschreibung
1. | der nächsten allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters oder | |||||||||
2. | der zweitnächsten allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters, wenn infolge vorzeitiger Auflösung des Gemeinderates oder aus sonstigen Gründen in dem Jahr, in dem die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters vorgenommen werden oder im Vorjahr eine Neuwahl des Gemeinderates durchgeführt wurde. |
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung der Beisitzer sind Ersatzbeisitzer zu berufen, wobei jeder Ersatzbeisitzer jeden Beisitzer seiner Partei vertreten darf.
(3) Das Amt des Mitgliedes einer örtlichen Wahlbehörde ist ein öffentliches Amt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde seinen Wohnsitz (§ 17) hat.
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