Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsÖrtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden, die Sprengelwahlbehörden und die Sonderwahlbehörden. Sie bleiben im Amt bis zur Ausschreibung
1.Ziffer einsder nächsten allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters oder
2.Ziffer 2der zweitnächsten allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters, wenn infolge vorzeitiger Auflösung des Gemeinderates oder aus sonstigen Gründen in dem Jahr, in dem die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters vorgenommen werden oder im Vorjahr eine Neuwahl des Gemeinderates durchgeführt wurde.
(2)Absatz 2Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinen Stellvertretern sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung der Beisitzer sind Ersatzbeisitzer zu berufen, wobei jeder Ersatzbeisitzer jeden Beisitzer seiner Partei vertreten darf.
(3)Absatz 3Das Amt des Mitgliedes einer örtlichen Wahlbehörde ist ein öffentliches Amt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde seinen Wohnsitz (§ 17) hat.Das Amt des Mitgliedes einer örtlichen Wahlbehörde ist ein öffentliches Amt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde seinen Wohnsitz (Paragraph 17,) hat.
In Kraft seit 19.02.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 GemWO 1992
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 GemWO 1992 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 GemWO 1992