(1) Die Mitglieder des Gemeinderates und Gemeindevorstandes (Stadtsenates) sowie der Bürgermeister sind in allen Gemeinden des Landes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt.
(3) Der Bürgermeister wird außer in den Fällen des Abs. 4 von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechtes gewählt.
(4) Der Bürgermeister wird in folgenden Fällen vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt:
1. | wenn kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen ist (§ 44 Abs. 6); | |||||||||
2. | wenn nur ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen ist und der Wahlwerber nicht nach § 72 Abs. 5 als zum Bürgermeister gewählt gilt (§ 72 Abs. 6); | |||||||||
3. | wenn auf keine wahlwerbende Partei eines Wahlwerbers für die Wahl des Bürgermeisters ein Mandat zum Gemeinderat entfällt (§ 72 Abs. 7); | |||||||||
4. | wenn beide Wahlwerber, zwischen denen eine engere Wahl stattfindet, darauf verzichten, sich dieser Wahl zu stellen oder zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl sterben (§ 73 Abs. 5 und 6); | |||||||||
5. | wenn das Mandat des Bürgermeisters innerhalb eines Jahres vor dem frühestmöglichen Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters endet (§ 77 Abs. 3). |
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