(1) Die Gemeinden haben, um Wählern,
1. | die aufgrund eines Antrages gemäß § 30a Abs. 2 letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern und | |||||||||
2. | die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 55b vor dem Wahltag zu ermöglichen, | |||||||||
wenigstens je eine Sonderwahlbehörde zu bilden. Die Festsetzung der Anzahl und die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs der Sonderwahlbehörden sind vom Bürgermeister vorzunehmen und mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (§ 3 Abs. 4) zu verlautbaren. Dabei ist für jeden Ortsverwaltungsteil eine Sonderwahlbehörde nach Z 2 einzurichten. Die Sonderwahlbehörden dürfen den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht überschreiten. |
(1a) Im Fall nach Abs. 1 Z 1 sucht die Wahlbehörde die Wähler am Wahltag auf.
(1b) Im Fall nach Abs. 1 Z 2 erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal.
(2) Die Sonderwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sonderwahlleiter sowie aus drei Beisitzern.
(3) Die Mitglieder der Sonderwahlbehörde müssen in der Gemeinde wahlberechtigt sein.
(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sonderwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
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