(1) Überörtliche Wahlbehörden sind die Bezirkswahlbehörden und die Landeswahlbehörde.
(2) Die für die Wahl des Landtages eingesetzten Bezirkswahlbehörden und die für die Wahl des Landtages eingesetzte Landeswahlbehörde haben auch als Bezirkswahlbehörden bzw. Landeswahlbehörde für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Wahlen zu fungieren.
(3) Den Bezirkswahlbehörden obliegt die Aufsicht über die Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden. Die Landeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über alle Wahlbehörden.
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