(1) Der Wohnsitz einer Person im Sinne dieses Gesetzes ist jedenfalls an dem Ort begründet, an dem sie ihren Hauptwohnsitz hat.
(2) Ein Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist auch an dem Ort begründet, an dem sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Dabei genügt es, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
(3) Ein Wohnsitz gilt jedenfalls dann nicht als begründet, wenn
1. | der Aufenthalt | |||||||||
a) | bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, | |||||||||
b) | lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder | |||||||||
c) | aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; | |||||||||
oder | ||||||||||
2. | die Person in der Gemeinde nach melderechtlichen Vorschriften nicht gemeldet ist. |
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