Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Beisitzer und ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer der Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden werden aufgrund von Vorschlägen der im Landtag vertretenen Parteien unter sinngemäßer Anwendung des § 70 nach ihrer bei der letzten Landtagswahl vor Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters im Bereich der jeweiligen Gemeinde festgestellten Stärke vom Bezirkswahlleiter berufen.
(2) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die im Landtag vertretenen Parteien ihre Vorschläge über die gemäß Abs. 1 zu bestellenden Beisitzer und ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer der neu zu bildenden Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu erstatten.
(3) Verspätet einlangende Eingaben bleiben unberücksichtigt. Innerhalb der gesetzlichen Frist können Anträge jederzeit ergänzt, geändert oder zurückgezogen werden.
(4) Wird ein Vorschlag auf Berufung von Beisitzern (ErsatzmitgliedernErsatzbeisitzern) nicht rechtzeitig erstattet oder ergänzt, so hat die Bezirkswahlbehördekeine Berufung stattzufinden.
(4a) Hat eine Partei gemäß Abs. 1 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie sich an der Wahlwerbung (§ 31) beteiligen will, berechtigt, höchstens zwei Personen als ihre Vertrauenspersonen in die erforderliche Zahl von BeisitzernGemeindewahlbehörde zu entsenden. Die solcher Art entsandten Vertrauenspersonen verlieren ihr Recht auf Teilnahme an den Sitzungen, wenn ihre Partei keinen Wahlvorschlag einbringt (Ersatzmitgliedern§ 31) nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigungoder der Stärkeverhältnisseeingebrachte Wahlvorschlag nicht veröffentlicht wird (§ 44). Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der im Landtag vertretenen Parteien zu berufenWahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3, §§ 12 und 13 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(5) Scheiden aus einer örtlichen Wahlbehörde Beisitzer (ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer) aus oder üben sie ihr Amt aus irgend einem Grunde, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so sind die im Landtag vertretenen Parteien, die den Vorschlag für deren Berufung erstattet haben, aufzufordern, binnen einer Frist von drei Tagen neue Vorschläge einzubringen. Auch steht es den im Landtag vertretenen Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern und ErsatzmitgliedernErsatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(1) Die Beisitzer und ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer der Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden werden aufgrund von Vorschlägen der im Landtag vertretenen Parteien unter sinngemäßer Anwendung des § 70 nach ihrer bei der letzten Landtagswahl vor Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters im Bereich der jeweiligen Gemeinde festgestellten Stärke vom Bezirkswahlleiter berufen.
(2) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die im Landtag vertretenen Parteien ihre Vorschläge über die gemäß Abs. 1 zu bestellenden Beisitzer und ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer der neu zu bildenden Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu erstatten.
(3) Verspätet einlangende Eingaben bleiben unberücksichtigt. Innerhalb der gesetzlichen Frist können Anträge jederzeit ergänzt, geändert oder zurückgezogen werden.
(4) Wird ein Vorschlag auf Berufung von Beisitzern (ErsatzmitgliedernErsatzbeisitzern) nicht rechtzeitig erstattet oder ergänzt, so hat die Bezirkswahlbehördekeine Berufung stattzufinden.
(4a) Hat eine Partei gemäß Abs. 1 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie sich an der Wahlwerbung (§ 31) beteiligen will, berechtigt, höchstens zwei Personen als ihre Vertrauenspersonen in die erforderliche Zahl von BeisitzernGemeindewahlbehörde zu entsenden. Die solcher Art entsandten Vertrauenspersonen verlieren ihr Recht auf Teilnahme an den Sitzungen, wenn ihre Partei keinen Wahlvorschlag einbringt (Ersatzmitgliedern§ 31) nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigungoder der Stärkeverhältnisseeingebrachte Wahlvorschlag nicht veröffentlicht wird (§ 44). Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der im Landtag vertretenen Parteien zu berufenWahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3, §§ 12 und 13 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(5) Scheiden aus einer örtlichen Wahlbehörde Beisitzer (ErsatzmitgliederErsatzbeisitzer) aus oder üben sie ihr Amt aus irgend einem Grunde, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so sind die im Landtag vertretenen Parteien, die den Vorschlag für deren Berufung erstattet haben, aufzufordern, binnen einer Frist von drei Tagen neue Vorschläge einzubringen. Auch steht es den im Landtag vertretenen Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern und ErsatzmitgliedernErsatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.