(1) Die Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind von der Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des betreffenden Stückes des Landesgesetzblattes.
(2) Die Verordnung über die Wahlausschreibung hat zu enthalten:
1. | den Wahltag; dieser ist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen. Der Wahltag für die allgemeinen Gemeinderatswahlen darf nicht mehr als vier Wochen vor oder nach dem Ablauf von fünf Jahren nach den letzten allgemeinen Gemeinderatswahlen liegen; | |||||||||
2. | den Stichtag; dieser muß mindestens zwölf Wochen vor dem Wahltag liegen. Er darf aber nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen; | |||||||||
3. | den Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters nach § 73; dieser darf nicht mehr als vier Wochen nach dem Wahltag liegen und muß ebenfalls ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein. |
(3) Die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters ist gleichzeitig durchzuführen, soweit sich aus den §§ 44 Abs. 6, 72 Abs. 6 und 7, 73 Abs. 5 und 6 sowie 77 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 nicht anderes ergibt.
(4) Die Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung ist in den Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.
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