(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen sind die örtlichen und überörtlichen Wahlbehörden berufen.
(2) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie entscheiden auch in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. Die Wahlleiter haben neben den ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und deren Beschlüsse durchzuführen.
(3) Den Wahlbehörden werden durch den Wahlleiter die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes, dem er vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird, zugewiesen.
(4) Die Mitglieder der Wahlbehörden dürfen nur einer Wahlbehörde angehören, ausgenommen davon sind die Mitglieder der Sonderwahlbehörde nach § 8 Abs. 1 Z 2. Diese dürfen auch einer anderen örtlichen Wahlbehörde angehören.
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