§ 25 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Über die konstituierende Sitzung des Gemeinderates (§§ 20 bis 24) ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und allen anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates sowie des Gemeindevorstandes zu unterfertigen ist. Die Niederschrift ist mit den Wahlvorschlägen und den Stimmzetteln unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

(2) Der Bürgermeister hat die Wahlergebnisse binnen 24 Stunden an der Amtstafel der Gemeinde 2 Wochen hindurch kundzumachen und unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich bekanntzugeben, die hierüber der Landesregierung zu berichten hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010

In Kraft seit 01.05.2010 bis 31.12.9999
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