§ 23 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Der Bürgermeister ist vom Gemeinderat auf Grund von schriftlichen Wahlvorschlägen mittels Stimm-zettel mit absoluter Mehrheit zu wählen. Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei, die gemäß § 22 Anspruch auf einen Gemeindevorstandssitz hat, kann einen Wahlvorschlag einbringen. Gültig eingebrachte Wahlvorschläge können während der gemäß Abs. 3 bis 5 durchzuführenden Wahlen nicht zurückgezogen werden.

(2) In der konstituierenden Sitzung hat die Wahlpartei, die über die absolute Mehrheit im Gemeinderat verfügt, die in der Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl an erster Stelle stehende wahlwerbende Person, sofern diese die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, für die Wahl des Bürgermeisters vorzuschlagen.

(3) Kommt bei der ersten Abstimmung eine absolute Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen.

(4) Falls sich auch bei der zweiten Abstimmung keine absolute Mehrheit ergibt, ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei dieser haben sich die Wählenden auf jene 2 Bewerber zu beschränken, die bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Kommen bei Stimmengleichheit für die engere Wahl mehr als 2 Personen in Betracht, so entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Bei der engeren Wahl ist jener der beiden Bewerber zum Bürgermeister gewählt, der mehr Stimmen erhält. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet wieder das Los.

(5) Das Los ist jeweils von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.

(6) Der Bürgermeister ist auf den Anteil der Gemeindevorstandssitze jener Wahlpartei anzurechnen, von der er vorgeschlagen wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 41/1997, LGBl. Nr. 29/2010

In Kraft seit 01.05.2010 bis 31.12.9999
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