§ 24 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Haben im Gemeindevorstand zwei oder mehrere Wahlparteien Anspruch auf Vorstandssitze, so fällt der stärksten Wahlpartei der erste und der zweitstärksten Wahlpartei der zweite Vizebürgermeister zu, sofern diese Wahlparteien nach der Wahl des Bürgermeisters noch Anspruch auf einen Gemeindevorstandssitz haben. Wenn zwei oder mehrere Wahlparteien Anspruch auf einen Vorstandssitz haben, entscheidet der Gemeinderat, welcher der anspruchsberechtigten Wahlparteien dieser Vorstandssitz zukommt.

(2) Die einzelnen Wahlparteien haben dem Vorsitzenden die schriftlichen Wahlvorschläge für die von ihnen zu besetzenden Vorstandssitze zu überreichen. Jeder Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlparteien unterschrieben sein. Der Vorsitzende hat hierauf dem Gemeinderat die gültigen Wahlvorschläge bekanntzugeben, nach welchen die Wahlen der Vorstandsmitglieder vorzunehmen sind. Die Wahl jedes Gemeindevorstandsmitgliedes hat mittels Stimmzettel in einem gesonderten Wahlakt durch den Gemeinderat zu erfolgen. Stimmen, die den Wahlvorschlägen der Wahlparteien nicht entsprechen, sind ungültig.

(3) Erstattet eine anspruchsberechtigte Wahlpartei keinen oder keinen gültigen Wahlvorschlag, so hat der Gemeinderat die Wahl aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der anspruchsberechtigten Wahlpartei vorzunehmen. Als gewählt gilt jenes Mitglied der anspruchsberechtigten Wahlpartei, welches die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(4) Wenn die Gemeinderatsmitglieder einer anspruchsberechtigten Wahlpartei ihre Wahl nicht annehmen, so kann der Gemeinderat die Wahl aus seiner Mitte frei vornehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

In Kraft seit 03.12.2019 bis 31.12.9999
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