(1) Die Bezeichnung „Stadtgemeinde“ kann den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl (§ 15 Abs. 2 und 2a) von mindestens 10.000 Einwohnern auf ihren Antrag durch Verordnung der Landesregierung verliehen werden, die sich wegen ihrer geschichtlichen Entwicklung und wegen ihrer aktuellen wirtschaftlichen und demografischen Bedeutung auszeichnen und zentrale Orte eines größeren Gebietes oder Anziehungspunkt für das umliegende Siedlungsgefüge darstellen.
(2) Die Bezeichnung „Marktgemeinde“ kann den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl (§ 15 Abs. 2 und 2a) von mindestens 3.000 Einwohnern auf ihren Antrag durch Verordnung der Landesregierung verliehen werden, wenn die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Mit dem Recht zur Führung der Bezeichnung „Stadtgemeinde“ oder „Marktgemeinde“ sind keine weiteren Rechte verbunden. Bei Gemeindevereinigungen (§ 8) geht das Recht zur Führung der Bezeichnung „Stadtgemeinde“ bzw. „Marktgemeinde“ unabhängig von der Einwohnerzahl auf die neue Gemeinde über, wenn mindestens eine der vereinigten Gemeinden vor der Vereinigung ein solches Recht besessen hat. Werden Stadt- und Marktgemeinden vereinigt, führt die neue Gemeinde unabhängig von ihrer Einwohnerzahl die Bezeichnung „Stadtgemeinde“.
(4) Über die Verleihung gemäß Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung eine Urkunde auszufertigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
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