§ 12 Gem-PVWO

Gem-PVWO - Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Wahlvorschläge

 

§ 12

 

(1) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), sind spätestens drei Wochen vor dem allgemeinen Wahltag schriftlich beim Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses einzubringen. Das Einlangen ist vom Vorsitzenden unter Angabe des Datums auf dem Wahlvorschlag zu vermerken.

(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat den Einbringer des Wahlvorschlages auf offensichtliche Mängel des eingebrachten Vorschlages aufmerksam zu machen und ihm über Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung und Wiedervorlage bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt einzuräumen. In diesem Fall ist der Eingangsvermerk erst auf dem endgültig eingebrachten Wahlvorschlag anzubringen.

(3) Jeder Wahlvorschlag hat folgenden Bedingungen zu entsprechen:

1.

Der Wahlvorschlag hat eine eindeutig unterscheidbare Bezeichnung und allenfalls eine Kurzbezeichnung mit höchstens fünf Buchstaben, die auch ein Wort ergeben können, zu enthalten; ein Wahlvorschlag ohne solche Bezeichnung ist nach dem erstgereihten Wahlwerber zu benennen.

2.

Der Wahlvorschlag darf keine Bezeichnung führen, aus der auf die Absicht der Wählergruppe geschlossen werden kann, nicht die Gesamtheit der Bediensteten zu vertreten.

3.

Wählergruppen, die in mehreren Dienststellen kandidieren, haben jeweils die gleiche Bezeichnung und Kurzbezeichnung zu führen. Andernfalls gelten sie nicht als dieselbe Wählergruppe.

4.

Der Wahlvorschlag muß von mindestens zwei Wahlberechtigten unterschrieben sein; die Unterschriften von Bewerbern auf dem Wahlvorschlag sind dabei nicht zu berücksichtigen. Ein Wahlberechtigter darf auch mehrere Wahlvorschläge unterstützen.

5.

Der Wahlvorschlag hat ein Verzeichnis der Bewerber mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum sowie Unterschrift in der beantragten, mit arabischen Zahlen bezeichneten Reihenfolge zu enthalten. Er darf nicht mehr Bewerber als das Doppelte der bei der Wahl zu vergebenden Mandate aufweisen; enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber,

gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag kandidieren.

6.

Der Wahlvorschlag hat einen zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe und dessen Vertreter im Verhinderungsfall unter Angabe der Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten sowie Anschriften zu enthalten, wenn nicht der Erstgereihte am Wahlvorschlag zustellungsbevollmächtigter Vertreter sein soll. Vertreter kann nur ein wählbarer Bediensteter sein.

(4) Die Zustimmung der Bewerber ist durch ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag zum Ausdruck zu bringen oder spätestens bis zum ersten Arbeitstag nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt schriftlich beizubringen.

(5) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

(6) Offenkundige Unrichtigkeiten und Irrtümer, wie Schreibfehler oder Adreßkorrekturen, können bei der Zulassung der Wahlvorschläge richtiggestellt werden.

(7) Im übrigen gilt für die Bezeichnung der Wahlvorschläge § 42 Abs 1 und 3 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978 sinngemäß. § 41 Abs 3 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978 gilt bei Wahlvorschlägen für Vertrauenspersonen mit der Maßgabe, daß anstelle eines anderen Listenführers eine Bezeichnung für diesen Wahlvorschlag vom Vertreter zu bestimmen ist.

In Kraft seit 31.03.1998 bis 31.12.9999
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