Kundmachungen
(1) Im Zusammenhang mit den Wahlen erforderliche Kundmachungen haben unverzüglich oder bis zu den jeweils vorgesehenen Zeitpunkten zu erfolgen. Kundmachungen in Vorbereitung und Durchführung der Wahl sind bis zum Ablauf des Wahltages und Kundmachungen nach Ablauf des Wahltages auf die Dauer von einer Woche anzuschlagen.
(2) Wird durch die Kundmachung eine Frist ausgelöst, so ist der erste Tag der Kundmachung maßgeblich. Kundmachungen sind vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu unterfertigen. Kundmachungen haben einen Hinweis über die Dauer der Kundmachung zu enthalten.
(3) Kundmachungen sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, in dem Amtsgebäude anzuschlagen, in dem die personalführende Stelle ihren Sitz hat. Weiters sollen Kundmachungen in Gebäuden von organisatorisch und räumlich getrennten größeren Einheiten (zB Bauhof, Kinderbetreuungseinrichtung, Seniorenheim, einzelne Dienststellen) erfolgen.
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