§ 9 Gem-PVWO

Gem-PVWO - Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Sprengelwahlkommissionen

 

§ 9

 

Für Organisationseinheiten mit einer großen Anzahl von Wahlberechtigten können die Wahlausschüsse zusätzlich eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bilden. Die Bestimmungen über die Wahlausschüsse sind sinngemäß anzuwenden. Die Aufgaben der Sprengelwahlkommissionen beziehen sich nur auf die Wahlhandlung.

In Kraft seit 31.03.1998 bis 31.12.9999
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