§ 3 Gem-PVWO

Gem-PVWO - Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Wählergruppe

 

§ 3

 

Bedienstete, die für die Wahl einen Wahlvorschlag eingebracht haben, bilden eine Wählergruppe. Die Wählergruppe wird vom jeweils Erstgereihten, im Fall dessen Verhinderung vom Zweitgereihten am Wahlvorschlag vertreten, wenn im Wahlvorschlag nicht anderes festgelegt ist. Vertreter kann nur ein wählbarer Bediensteter der Gemeinde sein.

In Kraft seit 31.03.1998 bis 31.12.9999
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