§ 19 Gem-PVWO

Gem-PVWO - Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Stimmabgabe

 

§ 19

 

(1) Der Wähler tritt vor den Wahlausschuß und nennt seinen Namen. Hierauf hat der Vorsitzende oder ein von diesem bestimmtes Mitglied des Wahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den Stimmzettel aus und legt ihn in das Wahlkuvert. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert sichtbar in die Wahlurne zu legen oder einem vom Vorsitzenden bestimmten Mitglied des Wahlausschusses zu übergeben.

(2) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs 3) festzuhalten und dem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor dem Wahlausschuß durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl aus der Wählerliste oder des Namens des Wählers einzutragen.

(4) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch Urkunden, Zeugen udgl nachzuweisen.

(5) Nach der Stimmabgabe hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.

(6) Sind für die Stimmabgabe zwei Wahltage vorgesehen, so ist am Ende des ersten Wahltages in der Niederschrift die Anzahl der Wahlberechtigten, die ihre Stimme bereits abgegeben haben, zu vermerken. Die Wahlakten hat der Vorsitzende an sich zu nehmen und bis zum nächsten Tag im Amtsgebäude versperrt aufzubewahren.

In Kraft seit 31.03.1998 bis 31.12.9999
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