Begleitperson
(1) Blinde, schwer sehbehinderte oder stark gebrechliche Personen dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(2) Über die Zulässigkeit der Mitnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Wahlausschuß. Jede Stimmabgabe unter Beiziehung einer Begleitperson ist in der Niederschrift (§ 23) festzuhalten.
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