3. Abschnitt
Wahlvorbereitung
Wahlausschreibung
(1) Die Wahlen sind so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Ausschüsse ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Funktionsperiode der bisherigen Ausschüsse aufnehmen können. In den Fällen des § 26 Abs 2 lit a bis c Gem-PVG sind Neuwahlen innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Funktion des bisherigen Ausschusses auszuschreiben. Eine solche Neuwahl hat für den Rest der Funktionsperiode des Personalvertretungsausschusses zu erfolgen.
(2) Die Wahl des Personalvertretungsausschusses und der Dienststellenausschüsse ist vom Personalvertretungsausschuß oder, wenn ein solcher nicht besteht, vom Gemeindeamtsleiter unter Bekanntgabe des Wahltages und des Stichtages spätestens acht Wochen vor dem Wahltag auszuschreiben. Stichtag ist der Tag, der acht Wochen vor dem Wahltag liegt. Die Ausschreibung ist durch Anschlag in den Amtsgebäuden kundzumachen.
(3) Um auch Bediensteten, die nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen, kann der Personalvertretungsausschuß die Wahl an zwei Tagen vorsehen, wobei der zusätzliche Wahltag unmittelbar vor dem allgemeinen Wahltag liegen muß (erster Wahltag).
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