5. Abschnitt
Wahlergebnis
Stimmenzählung
(1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses mit dem Ablauf der Wahlzeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen. Bei einer Stimmabgabe an mehreren Orten bestimmt der Vorsitzende den Ort für die Stimmenauszählung und Feststellung des Wahlergebnisses.
(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Wahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die Anzahl der Wahlkuverts zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler festzustellen. Sodann hat der Vorsitzende des Wahlausschusses die Wahlkuverts zu öffnen sowie gemeinsam mit den anderen Mitgliedern des Wahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und die Zahl der ungültigen Stimmen festzustellen. Stimmt die Zahl der für eine Wahl abgegebenen Stimmzettel nicht mit der Zahl der Wahlkuverts überein, ist dies in der Niederschrift (§ 23) festzuhalten. Der Vorsitzende hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den anderen Mitgliedern des Wahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(3) Sprengelwahlkommissionen haben die Kuverts sofort nach Ablauf der Wahlhandlung ungeöffnet an den zuständigen Wahlausschuß zu übermitteln. Wahlausschüsse, in deren Bereich Sprengelwahlkommissionen bestehen, dürfen mit der Öffnung der Kuverts erst beginnen, wenn die Kuverts aller Sprengelwahlkommissionen eingelangt sind.
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