§ 7 Gem-PVWO

Gem-PVWO - Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

2. Abschnitt

 

Wahlausschüsse

 

Personalvertretungswahlausschuß

 

§ 7

 

(1) Spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Funktionsperiode (§ 1 Abs 2) ist vom Personalvertretungsausschuß ein Personalvertretungswahlausschuß zu bilden. Wenn in einer Gemeinde noch kein Personalvertretungsausschuß besteht, ein solcher aber aufgrund der Bedienstetenzahl erstmals zu wählen ist, ist der Personalvertretungswahlausschuß von der Bedienstetenversammlung spätestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode der Vertrauensperson zu bilden. Zu diesem Zweck ist die Bedienstetenversammlung von der Vertrauensperson einzuberufen. Die Tätigkeit des Personalvertretungswahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentretens des an seine Stelle tretenden neu bestellten Personalvertretungswahlausschusses.

(2) Der Personalvertretungswahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern, in Gemeinden mit ständig mehr als 100 Bediensteten aus fünf Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder des Personalvertretungswahlausschusses sind nach dem Stärkeverhältnis der im Personalvertretungsausschuß vertretenen Wählergruppen zu bestellen. Die Nominierung der Mitglieder obliegt den betreffenden Wählergruppen im Personalvertretungsausschuß.

(4) In gleicher Weise ist für jedes Mitglied des Personalvertretungswahlausschusses ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall oder im Fall des Ruhens oder Erlöschens in seiner Funktion vertritt. Ist auch das Ersatzmitglied verhindert, tritt an seine Stelle ein von der Wählergruppe, die das Mitglied entsendet hat, namhaft zu machender Bediensteter.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalvertretungswahlausschusses müssen zum Personalvertretungsausschuß wählbar sein.

(6) Die Namen der Mitglieder des Personalvertretungswahlausschusses sind durch Anschlag in den in Betracht kommenden Amtsgebäuden kundzumachen. Die erste Sitzung des Personalvertretungswahlausschusses ist vom Vorsitzenden des Personalvertretungsausschusses einzuberufen. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, hat die Einberufung durch das an Lebensjahren älteste Mitglied zu erfolgen. Der Personalvertretungswahlausschuß hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen, deren Namen gemeinsam mit denen der sonstigen Mitglieder kundzumachen sind.

(7) Für die Geschäftsführung des Personalvertretungswahlausschusses sowie für das Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft im Ausschuß gelten die Bestimmungen der §§ 13 bzw 25 Gem-PVG sinngemäß. Wenn bei Abstimmungen Stimmengleichheit gegeben ist, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Jede für die Wahl des Personalvertretungsausschusses wahlwerbende Gruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Personalvertretungswahlausschuß. Die Wahlzeugen müssen zum Personalvertretungsausschuß wählbar sein. Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Bediensteten als Wahlzeugen zu entsenden, so hat sie dies tunlichst gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages dem Vorsitzenden des Personalvertretungswahlausschusses unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und, wenn mehrere Dienststellen eingerichtet sind, der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen. Die Wahlzeugen sind berechtigt, an den Sitzungen des Personalvertretungswahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. Zur Wahrnehmung dieses Rechtes sind den Wahlzeugen die Sitzungstermine bekanntzugeben. Kommt ein rechtsgültiger Wahlvorschlag nicht zustande, dann endet diese Befugnis.

In Kraft seit 31.03.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Gem-PVWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Gem-PVWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Gem-PVWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Gem-PVWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Gem-PVWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gem-PVWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 Gem-PVWO
§ 8 Gem-PVWO