Durchführung der Wahlen
(1) Die Durchführung der Wahlen des Personalvertretungsausschusses und der Dienststellenausschüsse obliegt dem Personalvertretungswahlausschuß und den Dienststellenwahlausschüssen, die Durchführung der Wahl der Vertrauensperson dem Gemeindeamtsleiter.
(2) Die zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen erforderlichen Angaben, insbesondere über die Anzahl der Bediensteten insgesamt, in einer Dienststelle und deren Beschäftigungsdauer sind der Personalvertretung über Verlangen vom Dienstgeber bekanntzugeben. Der Dienstgeber hat darüber hinaus Auskünfte zu erteilen, die für das Wahlverfahren erforderlich sind.
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