Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Stichtag mindestens sechs Wochen Bedienstete der Gemeinde sind. Zur Wahl eines Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Stichtag der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird.
(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Monate Bedienstete der Gemeinde sind.
(3) Nicht wählbar sind:
1. | die Mitglieder der Gemeindevorstehung und der Gemeindeamtsleiter (Stadtamtsleiter); | |||||||||
2. | Bedienstete, über die eine über den Verweis hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt worden ist, für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses; | |||||||||
3. | Bedienstete, die wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen worden sind (§ 30 Abs 3 zweiter Satz Gem-PVG). | |||||||||
Diese Ausschließungsgründe sind nach dem Stand am Stichtag zu beurteilen. |
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