§ 22 Gem-PVWO

Gem-PVWO - Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Feststellung des Wahlergebnisses

 

§ 22

 

(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels einer Wahlzahl zu ermitteln. Diese ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet und nebeneinander geschrieben. Unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw je nach Bedarf. Als Wahlzahl gilt die sovieltgrößte Zahl, als Personalvertreter zu wählen sind. Die Wahlzahl ist mit bis zu vier Dezimalstellen zu ermitteln, wobei die vierte Dezimalstelle entsprechend dem Wert der fünften Dezimalstelle auf- oder abzurunden ist. Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist (d'Hondt'sches System). Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.

(2) Die auf die jeweilige Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag zuzuteilen. Entscheidet sich ein auf mehreren Wahlvorschlägen Gewählter über Aufforderung des Wahlausschusses nicht innerhalb von drei Arbeitstagen für einen hievon, ist er von allen, wenn er sich aber für einen Wahlvorschlag entschieden hat, von den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen.

(3) Die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate können nach Ablauf der Wahlzeit in allen Dienststellen von den Wahlausschüssen nach Abschluß des Verfahrens gemäß Abs 1 und 2 vorläufig bekanntgegeben werden. Eine Rechtswirkung leitet sich daraus nicht ab.

(4) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsausschusses oder eines Dienststellenausschusses folgenden Bewerber gelten als Ersatzmitglieder.

(5) Die Gewählten sind von den Wahlausschüssen unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt der Gewählte nicht innerhalb von drei Arbeitstagen, daß er die Wahl ablehnt, gilt sie als angenommen. Lehnt er die Wahl ab, tritt das nächstfolgende Ersatzmitglied an seine Stelle.

(6) Wahlwerber, die die Wahl nicht annehmen, haben die Ablehnung schriftlich gegenüber dem Wahlausschuß zu erklären. Sie bleiben so lange in der ursprünglichen Reihung auf dem Wahlvorschlag und gelten als Ersatzgewählte, solange sie nicht die Streichung vom Wahlvorschlag schriftlich begehren.

(7) Das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes sowie die Streichung eines Bewerbers von der Liste sind vom Vorsitzenden des Wahlausschusses kundzumachen und dem Dienstgeber mitzuteilen.

In Kraft seit 31.03.1998 bis 31.12.9999
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