§ 17 Gem-PVWO

Gem-PVWO - Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

4. Abschnitt

 

Wahlhandlung

 

Leitung der Wahl

 

§ 17

 

(1) Am Tag der Wahl haben der Personalvertretungswahlausschuß die Wahl zum Personalvertretungsausschuß und die Dienststellenwahlausschüsse die Wahlen zu den Dienststellenausschüssen zu leiten. Wenn Sprengelwahlkommissionen bestehen, haben diese die Wahlhandlung zu leiten. Werden die Wahlausschüsse aus irgendeinem Grund beschlußunfähig, so hat der Vorsitzende des jeweiligen Wahlausschusses die Wahlhandlung fortzuführen und nach Möglichkeit Zeugen beizuziehen.

(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und einen entsprechenden Fortgang der Wahlhandlung sowie für die Beachtung der Wahlvorschriften Sorge zu tragen.

(3) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Wahlausschusses die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Wahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung am (ersten) Wahltag hat sich der Wahlausschuß davon zu überzeugen, daß die zur Aufnahme der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(5) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern des Wahlausschusses und den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.

In Kraft seit 31.03.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 Gem-PVWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 Gem-PVWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 Gem-PVWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 Gem-PVWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 Gem-PVWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gem-PVWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 Gem-PVWO
§ 18 Gem-PVWO