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Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung erreichen ein höheres Gehalt durch
1. | Vorrückung (§§ 8 und 10), wobei bei einer Beamtin oder einem Beamten der Dienstklassen IV bis IX statt des Besoldungsdienstalters die bisher in der Gehaltsstufe zurückgelegte für die Vorrückung wirksame Zeit maßgebend ist, | |||||||||
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015) | ||||||||||
3. | Beförderung (§ 127), | |||||||||
4. | Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 1 bis 4 und § 128) und | |||||||||
5. | Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 12a Abs. 5). |
Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung erreichen ein höheres Gehalt durch
1. | Vorrückung (§§ 8 und 10), wobei bei einer Beamtin oder einem Beamten der Dienstklassen IV bis IX statt des Besoldungsdienstalters die bisher in der Gehaltsstufe zurückgelegte für die Vorrückung wirksame Zeit maßgebend ist, | |||||||||
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015) | ||||||||||
3. | Beförderung (§ 127), | |||||||||
4. | Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 1 bis 4 und § 128) und | |||||||||
5. | Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 12a Abs. 5). |