(1) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung Organen von anderen Rechtsträgern, denen Gemeindeangestellte nach den §§ 11 Abs. 1 und 29 Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesen sind, die Wahrnehmung einzelner diensthoheitlicher Befugnisse übertragen. Die Organe unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Gemeinde.
(2) Die Ermächtigung zur Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse umfasst folgende Angelegenheiten:
a) | Dienstliche Aus- und Weiterbildung (§ 9); | |||||||||
b) | Festsetzung der Arbeitszeit (§ 20), ausgenommen die Erlassung von Verordnungen; | |||||||||
c) | Dienstreiseaufträge und Ersatz der Reisegebühren (§ 28 Abs. 2 und § 67); | |||||||||
d) | Festlegung des Erholungsurlaubes, Gewährung eines Pflegeurlaubes oder Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu 64 Stunden im Jahr (§§ 35, 35a und 36); | |||||||||
e) | Pflegeteilzeit (§ 38b); | |||||||||
f) | Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz (§ 45); | |||||||||
g) | Bildungskarenz und Bildungsteilzeit (§ 49); | |||||||||
h) | Wiedereingliederungsteilzeit (§ 49a); | |||||||||
i) | Änderung des Beschäftigungsausmaßes (§ 50); | |||||||||
j) | Leistungsbeurteilung (§ 63); | |||||||||
k) | Festsetzung der Nebenbezüge (§ 66); eine einmalige Belohnung für außergewöhnliche Arbeitsleistungen darf 30 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 14, Gehaltsstufe 1, nicht übersteigen; | |||||||||
l) | Gewährung einer Ergänzungszulage (§ 71 Abs. 7). |
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2006, 51/2015, 7/2019
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