§ 96a GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung Organen von anderen Rechtsträgern, denen Gemeindeangestellte nach den §§ 11 Abs. 1 und 29 Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesen sind, die Wahrnehmung einzelner diensthoheitlicher Befugnisse übertragen. Die Organe unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Gemeinde.

(2) Die Ermächtigung zur Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse umfasst folgende Angelegenheiten:

a)

Dienstliche Aus- und Weiterbildung (§ 9);

b)

Festsetzung der Arbeitszeit (§ 20), ausgenommen die Erlassung von Verordnungen;

c)

Dienstreiseaufträge und Ersatz der Reisegebühren (§ 28 Abs. 2 und § 67);

d)

Festlegung des Erholungsurlaubes, Gewährung eines Pflegeurlaubes oder Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu 64 Stunden im Jahr (§§ 35, 35a und 36);

e)

Pflegeteilzeit (§ 38b);

f)

Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz (§ 45);

g)

Bildungskarenz und Bildungsteilzeit (§ 49);

h)

Wiedereingliederungsteilzeit (§ 49a);

i)

Änderung des Beschäftigungsausmaßes (§ 50);

j)

Leistungsbeurteilung (§ 63);

k)

Festsetzung der Nebenbezüge (§ 66); eine einmalige Belohnung für außergewöhnliche Arbeitsleistungen darf 30 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 14, Gehaltsstufe 1, nicht übersteigen;

l)

Gewährung einer Ergänzungszulage (§ 71 Abs. 7).

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2006, 51/2015, 7/2019

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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