(1) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 21/2009, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 21/2009, können von dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009
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