§ 95b GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsGemeindebedienstete, die eine Erklärung nach § 95a Abs. 1 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung der §§ 71g Abs. 3 iVm 71d Abs. 6 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen.Gemeindebedienstete, die eine Erklärung nach Paragraph 95 a, Absatz eins, abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung der Paragraphen 71 g, Absatz 3, in Verbindung mit 71d Absatz 6, der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen.
  2. (2)Absatz 2In den Gehaltsklassen 1 bis 15 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach der Verwendungsgruppe, der der Gemeindebedienstete nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 zugeordnet war. Die Einstufung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn der Gemeindebedienstete
    1. a)Litera ader Verwendungsgruppe e/E bis c/C seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres,
    2. b)Litera bder Verwendungsgruppe b/B seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 19. Lebensjahres,
    3. c)Litera cder Verwendungsgruppe a/A seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres
    der nach Abs. 1 zutreffenden Modellstelle zugeordnet gewesen wäre. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.der nach Absatz eins, zutreffenden Modellstelle zugeordnet gewesen wäre. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.
  3. (3)Absatz 3In den Gehaltsklassen 16 bis 29 sind die Gemeindebediensteten in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.
  4. (4)Absatz 4Gemeindebedienstete in handwerklicher Verwendung werden in die gleiche Gehaltsstufe wie in ihrer bisherigen Gehaltsgruppe eingestuft. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.
  5. (5)Absatz 5Überstunden und Mehrstunden, die vor der Wirksamkeit der Erklärung angefallen sind und ein Ausmaß von 40 Stunden überschreiten, sind nach der Rechtslage vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erklärung abzugelten.
  6. (6)Absatz 6Die Übergangsbestimmungen betreffend Urlaubsansprüche nach § 99, betreffend die Abfertigung nach § 100 sowie betreffend den Todesfallbeitrag nach § 101 gelten sinngemäß.Die Übergangsbestimmungen betreffend Urlaubsansprüche nach Paragraph 99,, betreffend die Abfertigung nach Paragraph 100, sowie betreffend den Todesfallbeitrag nach Paragraph 101, gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013, 37/2024

In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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