Für Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zur Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, gilt die Regelung des § 81 über die Abfertigung sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
a) | Die §§ 1, 6 Abs. 4, 7 Abs. 6 und 6a, 9 Abs. 1 und 2 vierter bis sechster Satz, Abs. 3 und 4 sowie 14 Abs. 2 Z. 1 letzter Halbsatz und Z. 4 letzter Satz BMSVG sind nicht anzuwenden. | |||||||||
b) | Für freie Dienstnehmer, denen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, ist das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 3 oder 4 BMSVG nach § 44 Abs. 8 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zu berechnen. |
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009
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