§ 96 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsZuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber in den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten ist der Bürgermeister, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2In folgenden Angelegenheiten ist der Gemeindevorstand zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber in den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten:
    1. a)Litera aAnstellung von Gemeindeangestellten der Gehaltsklassen 15 bis 23 (§ 6);Anstellung von Gemeindeangestellten der Gehaltsklassen 15 bis 23 (Paragraph 6,);
    2. b)Litera bEnthebung vom Dienst (§ 13);Enthebung vom Dienst (Paragraph 13,);
    3. c)Litera cVerarbeitung personenbezogener Daten (§ 13a Abs. 5);Verarbeitung personenbezogener Daten (Paragraph 13 a, Absatz 5,);
    4. d)Litera dFestsetzung der Arbeitszeit (§ 20); ausgenommen die Festsetzung der Arbeitszeit durch einen Dienstplan;Festsetzung der Arbeitszeit (Paragraph 20,); ausgenommen die Festsetzung der Arbeitszeit durch einen Dienstplan;
    5. e)Litera eGenehmigung oder Untersagung einer Nebenbeschäftigung (§ 27);Genehmigung oder Untersagung einer Nebenbeschäftigung (Paragraph 27,);
    6. f)Litera fÜberstellung von Gemeindeangestellten der Gehaltsklassen 15 bis 23 in eine höhere Modellstelle (§ 29 Abs. 4);Überstellung von Gemeindeangestellten der Gehaltsklassen 15 bis 23 in eine höhere Modellstelle (Paragraph 29, Absatz 4,);
    7. g)Litera gAnordnung über die Ausstattung und das Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens (§ 30);Anordnung über die Ausstattung und das Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens (Paragraph 30,);
    8. h)Litera hGewährung eines Sonderurlaubes von mehr als 64 Stunden (§ 36);Gewährung eines Sonderurlaubes von mehr als 64 Stunden (Paragraph 36,);
    9. i)Litera iGewährung einer Sonderzulage (§ 70 Abs. 1) im Ausmaß von mehr als 20 % bezogen auf den Monatsbezug sowie der Abschluss eines Sondervertrages (§ 70 Abs. 3);Gewährung einer Sonderzulage (Paragraph 70, Absatz eins,) im Ausmaß von mehr als 20 % bezogen auf den Monatsbezug sowie der Abschluss eines Sondervertrages (Paragraph 70, Absatz 3,);
    10. j)Litera jKündigung von Gemeindeangestellten (§ 79) ; ausgenommen Dienstverhältnisse, die noch nicht einen Monat gedauert haben.Kündigung von Gemeindeangestellten (Paragraph 79,) ; ausgenommen Dienstverhältnisse, die noch nicht einen Monat gedauert haben.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 51/2015, 36/2021, 5/2023, 37/2023

In Kraft seit 13.07.2023 bis 30.06.2024
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