Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Dienstbezüge von Gemeindeangestellten, die in Pflegeeinrichtungen tätig sind und auf deren Dienstverhältnis dieses Gesetz bereits vor dem 1. Juli 2024 anzuwenden war, bestimmt sich ab diesem Zeitpunkt nach dem 2. Unterabschnitt des 5. Abschnittes des I. Hauptstückes (Überführung).Der Anspruch auf Dienstbezüge von Gemeindeangestellten, die in Pflegeeinrichtungen tätig sind und auf deren Dienstverhältnis dieses Gesetz bereits vor dem 1. Juli 2024 anzuwenden war, bestimmt sich ab diesem Zeitpunkt nach dem 2. Unterabschnitt des 5. Abschnittes des römisch eins. Hauptstückes (Überführung).
(2)Absatz 2Die Gemeindeangestellten sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung der §§ 71g Abs. 3 iVm 71d Abs. 6 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. Die Gehaltsstufe sowie der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleiben unverändert. Die Gemeindeangestellten sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung der Paragraphen 71 g, Absatz 3, in Verbindung mit 71d Absatz 6, der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. Die Gehaltsstufe sowie der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleiben unverändert.
(3)Absatz 3Mit der Überführung verfallen sämtliche Ansprüche des Gemeindeangestellten gegenüber dem Dienstgeber aufgrund vertraglicher Sonderregelungen (§ 70).Mit der Überführung verfallen sämtliche Ansprüche des Gemeindeangestellten gegenüber dem Dienstgeber aufgrund vertraglicher Sonderregelungen (Paragraph 70,).
(4)Absatz 4Ist der Monatsbezug, der dem Gemeindeangestellten unmittelbar nach seiner Überführung zusteht, niedriger als sein bisheriger Monatsbezug, so gebührt ihm eine Ergänzungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Ergänzungszulage teilt das rechtliche Schicksal des Monatsbezuges.
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