§ 99 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Für jene Gemeindebediensteten, die eine Erklärung (§ 94) abgegeben haben, bleiben Urlaubsansprüche, die auf der Grundlage des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung vor LGBl.Nr. 20/2005, erworben wurden, aufrecht. Das erhöhte Urlaubsausmaß ist in Stunden umzurechnen.

(2) Bis zur Erlassung neuer Bestimmungen ist die auf der Grundlage des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung vor LGBl.Nr. 20/2005, erlassene Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl.Nr. 15/1980, in der Fassung LGBl.Nr. 54/1980, 27/1984, 56/1991, 33/1992, 26/1996 und 60/2001, auch auf die von diesem Gesetz erfassten Gemeindeangestellten anwendbar; dies jedoch nur insoweit, als sie die Bestimmungen des § 66 dieses Gesetzes ausführt.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015

In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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