§ 95 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Jene Gemeindebediensteten, die eine Erklärung nach § 94 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des § 58 Abs. 7 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen.

(2) In den Gehaltsklassen 1 bis 14 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach der Verwendungsgruppe, der der Gemeindebedienstete nach dem Gemeindebedienstetengesetz, in der Fassung vor LGBl.Nr. 20/2005, oder dem Kindergartengesetz, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, zugeordnet war. Die Einstufung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn der Gemeindebedienstete,

a)

der Verwendungsgruppe e/E bis c/C und k2 seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres;

b)

der Verwendungsgruppe b/B und k1 seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 19. Lebensjahres;

c)

der Verwendungsgruppe a/A seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres;

der nach Abs. 1 zutreffenden Modellstelle zugeordnet gewesen wäre. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.

(3) In den Gehaltsklassen 15 bis 23 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach den anrechenbaren Vordienstzeiten; dies sind Zeiten, die eine zweckdienliche, für die Anforderungen der Modellstelle relevante Berufserfahrung darstellen. Die Einstufung hat jedenfalls in jene Gehaltsstufe zu erfolgen, deren Gehalt am geringsten über dem bisherigen Gehalt liegt.

(4) Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung werden in die gleiche Gehaltsstufe wie in ihrer bisherigen Gehaltsgruppe eingestuft. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.

In Kraft seit 10.06.2005 bis 31.12.9999
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