§ 95 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsJene Gemeindebediensteten, die eine Erklärung nach § 94 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des § 58 Abs. 6 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen.Jene Gemeindebediensteten, die eine Erklärung nach Paragraph 94, abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des Paragraph 58, Absatz 6, der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen.
  2. (2)Absatz 2In den Gehaltsklassen 1 bis 14 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach der Verwendungsgruppe, der der Gemeindebedienstete nach dem Gemeindebedienstetengesetz, in der Fassung vor LGBl.Nr. 20/2005, oder dem Kindergartengesetz, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, zugeordnet war. Die Einstufung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn der Gemeindebedienstete,
    1. a)Litera ader Verwendungsgruppe e/E bis c/C und k2 seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres;
    2. b)Litera bder Verwendungsgruppe b/B und k1 seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 19. Lebensjahres;
    3. c)Litera cder Verwendungsgruppe a/A seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres;
    der nach Abs. 1 zutreffenden Modellstelle zugeordnet gewesen wäre. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.der nach Absatz eins, zutreffenden Modellstelle zugeordnet gewesen wäre. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.
  3. (3)Absatz 3In den Gehaltsklassen 15 bis 23 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach den anrechenbaren Vordienstzeiten; dies sind Zeiten, die eine zweckdienliche, für die Anforderungen der Modellstelle relevante Berufserfahrung darstellen. Die Einstufung hat jedenfalls in jene Gehaltsstufe zu erfolgen, deren Gehalt am geringsten über dem bisherigen Gehalt liegt.
  4. (4)Absatz 4Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung werden in die gleiche Gehaltsstufe wie in ihrer bisherigen Gehaltsgruppe eingestuft. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2023

In Kraft seit 13.07.2023 bis 30.06.2024
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