§ 100 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dem Gemeindeangestellten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen wurde, gebührt eine Abfertigung nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Dem Gemeindeangestellten gebührt eine Abfertigung, wenn sein Dienstverhältnis nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer einvernehmlich, zufolge Kündigung durch den Dienstgeber oder durch seinen berechtigten Austritt beendet wurde. Davon abweichend gebührt ihm eine Abfertigung auch dann, wenn er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis kündigt oder das Dienstverhältnis mit einem um mindestens 30 v.H. verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt. In diesem Fall entsteht der Anspruch auf Abfertigung mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.

(3) Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Dauer des

Dienstverhältnisses

von drei Jahren

das Zweifache;

von fünf Jahren

das Dreifache;

von zehn Jahren

das Vierfache;

von fünfzehn Jahren

das Sechsfache;

von zwanzig Jahren

das Neunfache;

von fünfundzwanzig Jahren

das Zwölffache;

jenes Monatsbezuges zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen, der dem Gemeindeangestellten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte. Ergibt sich der letzte Monatsbezug des Gemeindebediensteten aus einer Vollbeschäftigung, obwohl in den letzten fünf Jahren auch eine Teilzeitbeschäftigung, jedoch ausgenommen eine solche nach den §§ 38 und 45, ausgeübt wurde, ist der Berechnung des Monatsbezuges das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß in diesen fünf Jahren zugrunde zu legen. Gleiches gilt, wenn sich der letzte Monatsbezug aus einer Teilzeitbeschäftigung ergibt. Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 38 und 45 zufolge Kündigung durch den Dienstgeber, durch berechtigten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des Entgelts die frühere Normalarbeitszeit des Gemeindeangestellten zugrunde zu legen.

(4) Hat der Gemeindeangestellte eine Abfertigung aufgrund eines verminderten Arbeitszeitausmaßes erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.

(5) Hat eine Abfertigung nach Abs. 4 das nach Abs. 3 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. Im Übrigen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als

a)

das Vielfache der Bemessungsgrundlage anlässlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und

b)

das Vielfache der Bemessungsgrundlage anlässlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension zusammen das nach Abs. 3 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.

(6) Einem Gemeindeangestellten gebührt eine Abfertigung nach Abs. 3 auch dann, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der

a)

Geburt eines eigenen Kindes; oder

b)

Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat; oder

c)

Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (im Sinne des § 39 Abs. 3 lit. b oder des § 40 Abs. 2 lit. b), das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, das Dienstverhältnis kündigt. Die Abfertigung kann für dasselbe Kind nur ein Mal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband und hätten beide Anspruch auf Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch auf Abfertigung besteht nur, wenn das Dienstverhältnis zum Zweck der Pflege und Betreuung des Kindes gekündigt wird.

(7) Abweichend von Abs. 6 erster Satz kann einem Gemeindeangestellten eine Abfertigung nach Abs. 3 auch dann gewährt werden, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach den in Abs. 6 lit. a bis c genannten Zeitpunkten das Dienstverhältnis kündigt und die Nichtgewährung der Abfertigung für ihn eine besondere Härte darstellen würde.

(8) Ansprüche nach Abs. 6 gebühren nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband besteht.

(9) Wird ein Gemeindeangestellter, der aufgrund der Abs. 6 und 7 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband aufgenommen, so hat er der Gemeinde die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses aufgrund der Abs. 6 und 7 erhaltene Abfertigung rückzuerstatten, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellen würde.

(10) Im Falle eines berechtigten Austritts nach § 75 Abs. 2 gelten Abs. 6 zweiter bis vierter Satz sowie die Abs. 8 und 9 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2011, 32/2012, 51/2015

In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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