§ 90 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Von den für die Gemeindeangestellten geltenden Bestimmungen des I. Hauptstückes sind sinngemäß auf die Verwaltungspraktikanten anzuwenden:

§ 14 – Allgemeine Dienstpflichten –

§ 15 – Geschenkannahme –

§ 17 – Weisungsgebundenheit –

§ 18 – Amtsverschwiegenheit –

§ 20 – Arbeitszeit – 
mit der Abweichung, dass Verwaltungspraktikanten über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden dürfen.

§ 21 – Höchstgrenzen der Arbeitszeit –

§ 22 – Ruhepausen –

§ 23 – Ruhezeiten –

§ 24 – Nachtarbeit –

§ 25 – Ausnahmebestimmungen –

§ 26 – Abwesenheit vom Dienst –

§ 29 – Dienstzuteilung und Verwendungsänderung –

§ 31 – Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –

§ 33 – Meldepflichten –

§ 33a – Schutz vor Benachteiligung –

§ 35a – Pflegeurlaub –

§ 36 – Sonderurlaub –

§ 47 – Dienstfreistellung von weiblichen Gemeindeangestellten –

§ 48 – Beschäftigungsbeschränkungen –

§ 51 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

§ 66 – Abs. 1 lit. e – Fahrtkostenvergütung –

§ 67 – Reisegebühren –

§ 81 – Abfertigung –, sofern das Verwaltungspraktikum nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013, 51/2015

In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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