Für Pädagoginnen in anderen Kinderbetreuungseinrichtungen als Kindergärten gelten die Bestimmungen über das Gehalt (§ 57) mit der Maßgabe, dass sich das Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe nach dem in der Anlage 9 dargestellten Gehaltsschema (Gehaltsschema für Kindergarten/Kinderbetreuung Pädagogik) bemisst.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019
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