Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsFür Musikschullehrer gelten die Bestimmungen über die Arbeitszeit (§ 20), den Erholungsurlaub (§ 35) und das Gehalt (§ 57 bzw. § 71c) nur insoweit, als sich aus dem Folgenden nicht anderes ergibt.Für Musikschullehrer gelten die Bestimmungen über die Arbeitszeit (Paragraph 20,), den Erholungsurlaub (Paragraph 35,) und das Gehalt (Paragraph 57, bzw. Paragraph 71 c,) nur insoweit, als sich aus dem Folgenden nicht anderes ergibt.
(2)Absatz 2Zu den Aufgaben der Musikschullehrer zählen der Unterricht, die Vor- und Nachbereitung sowie die Fortbildung. Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die wöchentliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Elternarbeit, Teamarbeit, persönliche Fortbildung, Vernetzungsarbeit, Vorspielabende, Projekt- und Ensemblearbeit, Verwaltungstätigkeit.
(3)Absatz 3Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt für eine Vollbeschäftigung 26 Stunden in der Woche. Die Unterrichtsstunde dauert 50 Minuten.
(4)Absatz 4Unterrichtsfrei sind die schulfreien Tage nach § 3 Abs. 1 Pflichtschulzeitgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen der Bildungsdirektion. Der Gemeindevorstand kann mit Verordnung weitere Tage für unterrichtsfrei erklären sowie bei einer Änderung der Ferienregelung durch die Schulbehörde die Verteilung der unterrichtsfreien Tage entsprechend anpassen.Unterrichtsfrei sind die schulfreien Tage nach Paragraph 3, Absatz eins, Pflichtschulzeitgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen der Bildungsdirektion. Der Gemeindevorstand kann mit Verordnung weitere Tage für unterrichtsfrei erklären sowie bei einer Änderung der Ferienregelung durch die Schulbehörde die Verteilung der unterrichtsfreien Tage entsprechend anpassen.
(5)Absatz 5Der Erholungsurlaub (§ 35 Abs. 1 und 2) gilt mit der entsprechenden Anzahl von Tagen, die nach dem Abs. 4 unterrichtsfrei sind, als verbraucht, wobei für einen Tag so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen sind, als in diesem Zeitraum im wöchentlichen Durchschnitt Dienst zu leisten wäre; Sonn- und Feiertage sowie Tage, an denen aufgrund einer Diensteinteilung kein Dienst zu verrichten ist, bleiben dabei unberücksichtigt. Der § 35 Abs. 6 und 9 zweiter und dritter Satz ist nicht anzuwenden.Der Erholungsurlaub (Paragraph 35, Absatz eins und 2) gilt mit der entsprechenden Anzahl von Tagen, die nach dem Absatz 4, unterrichtsfrei sind, als verbraucht, wobei für einen Tag so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen sind, als in diesem Zeitraum im wöchentlichen Durchschnitt Dienst zu leisten wäre; Sonn- und Feiertage sowie Tage, an denen aufgrund einer Diensteinteilung kein Dienst zu verrichten ist, bleiben dabei unberücksichtigt. Der Paragraph 35, Absatz 6 und 9 zweiter und dritter Satz ist nicht anzuwenden.
(6)Absatz 6Das Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe bemisst sich für Musikschullehrer nach dem in der Anlage 4 dargestellten Gehaltsschema („Gehaltsschema neu für Musikschullehrer“). Davon abweichend bemisst sich das Gehalt für Musikschullehrer, auf deren Dienstverhältnis dieses Gesetz bereits vor dem 1. Juli 2024 anzuwenden war, nach dem in der Anlage 4a dargestellten Gehaltsschema („Gehaltsschema alt für Musikschullehrer“).
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