Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsSoweit sich aus diesem Hauptstück nicht anderes ergibt, sind dienstfrei:
a)Litera adie Sonntage, der 19. März, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 26. Oktober, 1. November, und 8. Dezember;
b)Litera bdie Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner; der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt (Weihnachtsferien);
c)Litera cdie Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien im Sinne des Pflichtschulzeitgesetzes;
d)Litera ddie Tage vom Montag nach dem Palmsonntag bis einschließlich Montag nach Ostern (Osterferien);
e)Litera edie Tage während der Hauptferien nach dem Pflichtschulzeitgesetz (§ 2 Abs. 3 Pflichtschulzeitgesetz).die Tage während der Hauptferien nach dem Pflichtschulzeitgesetz (Paragraph 2, Absatz 3, Pflichtschulzeitgesetz).
Der Gemeindevorstand kann mit Verordnung weitere Tage für dienstfrei erklären sowie bei einer Änderung der Ferienregelung durch die Schulbehörde die Verteilung der dienstfreien Tage entsprechend anpassen.
(2)Absatz 2Eine Vereinbarung über Arbeitszeiten an Tagen nach Abs. 1 ist zulässig.Eine Vereinbarung über Arbeitszeiten an Tagen nach Absatz eins, ist zulässig.
(3)Absatz 3Mit pädagogischen Fachkräften in Kleinkindgruppen und Kindergartengruppen und Assistenzkräften, die vorübergehend an deren Stelle tätig sind, ist zu vereinbaren, dass und an welchen Tagen nach Abs. 1 die Jahresvor- und -nachbereitung zu erfolgen hat; § 85 Abs. 5 und 6 ist zu beachten. Mit anderen Betreuungspersonen kann eine solche Vereinbarung getroffen werden.Mit pädagogischen Fachkräften in Kleinkindgruppen und Kindergartengruppen und Assistenzkräften, die vorübergehend an deren Stelle tätig sind, ist zu vereinbaren, dass und an welchen Tagen nach Absatz eins, die Jahresvor- und -nachbereitung zu erfolgen hat; Paragraph 85, Absatz 5 und 6 ist zu beachten. Mit anderen Betreuungspersonen kann eine solche Vereinbarung getroffen werden.
(4)Absatz 4Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses kann der Dienstgeber anordnen, dass an Tagen nach Abs. 1 Dienstleistungen zu erbringen sind.Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses kann der Dienstgeber anordnen, dass an Tagen nach Absatz eins, Dienstleistungen zu erbringen sind.
(5)Absatz 5Der Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden (§ 35 Abs. 1 lit. a) gilt mit der entsprechenden Anzahl von Tagen, die nach den Abs. 1 bis 4 dienstfrei sind, als verbraucht, wobei für einen Tag so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen sind, als in diesem Zeitraum im wöchentlichen Durchschnitt Dienst zu leisten wäre; Sonn- und Feiertage sowie Tage, an denen aufgrund einer Diensteinteilung kein Dienst zu verrichten ist, bleiben dabei unberücksichtigt. Der § 35 Abs. 6 und 9 zweiter und dritter Satz ist nicht anzuwenden.Der Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden (Paragraph 35, Absatz eins, Litera a,) gilt mit der entsprechenden Anzahl von Tagen, die nach den Absatz eins bis 4 dienstfrei sind, als verbraucht, wobei für einen Tag so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen sind, als in diesem Zeitraum im wöchentlichen Durchschnitt Dienst zu leisten wäre; Sonn- und Feiertage sowie Tage, an denen aufgrund einer Diensteinteilung kein Dienst zu verrichten ist, bleiben dabei unberücksichtigt. Der Paragraph 35, Absatz 6 und 9 zweiter und dritter Satz ist nicht anzuwenden.
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