Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsZu den Aufgaben der pädagogischen Fachkraft zählen die Bildung und Betreuung, die – in Kleinkindgruppen und Kindergartengruppen verpflichtende (§ 84 Abs. 3) – Vor- und Nachbereitung sowie die Fortbildung.Zu den Aufgaben der pädagogischen Fachkraft zählen die Bildung und Betreuung, die – in Kleinkindgruppen und Kindergartengruppen verpflichtende (Paragraph 84, Absatz 3,) – Vor- und Nachbereitung sowie die Fortbildung.
(2)Absatz 2Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die Vorbereitung der pädagogischen Arbeit, Dokumentation der pädagogischen Arbeit, Eltern- und Teamarbeit, Fortbildung, Vernetzungsarbeit, Verwaltungstätigkeit, Leitungsarbeit. Davon nicht umfasst sind die nach dem Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz verpflichtend zu absolvierenden Fortbildungen.
(3)Absatz 3Die wöchentliche Vor- und Nachbereitungszeit für eine Kleinkindgruppe oder Kindergartengruppe beträgt zumindest 16 Stunden; sie darf jedoch 35 % jenes Stundenausmaßes, das der wöchentlichen Öffnungszeit der betreffenden Gruppe entspricht, nicht überschreiten (Rahmenzeit); wird eine Kleinkindgruppe oder Kindergartengruppe von einer pädagogischen Fachkraft alleine betreut, so beträgt die wöchentliche Vor- und Nachbereitungszeit für diese Gruppe 12 Stunden; Abs. 4 bleibt unberührt.Die wöchentliche Vor- und Nachbereitungszeit für eine Kleinkindgruppe oder Kindergartengruppe beträgt zumindest 16 Stunden; sie darf jedoch 35 % jenes Stundenausmaßes, das der wöchentlichen Öffnungszeit der betreffenden Gruppe entspricht, nicht überschreiten (Rahmenzeit); wird eine Kleinkindgruppe oder Kindergartengruppe von einer pädagogischen Fachkraft alleine betreut, so beträgt die wöchentliche Vor- und Nachbereitungszeit für diese Gruppe 12 Stunden; Absatz 4, bleibt unberührt.
(4)Absatz 4Für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist zusätzlich wöchentliche Vor- und Nachbereitungszeit in folgendem Ausmaß vorzusehen:
a)Litera abei einer Kleinkind- oder Kindergartengruppe, eine Stunde,
b)Litera bbei zwei Kleinkind- oder Kindergartengruppen, zwei Stunden,
c)Litera cbei drei Kleinkind- oder Kindergartengruppen, vier Stunden und
d)Litera d d) bei vier und mehr Kleinkind- oder Kindergartengruppen, sechs Stunden.
(5)Absatz 5Die Jahresvor- und -nachbereitungszeit für eine Kleinkindgruppe oder Kindergartengruppe hat zwischen 40 bis 64 Stunden (Rahmenzeit) zu betragen, sofern die wöchentliche Betreuungszeit mindestens 28 Stunden beträgt; liegt die wöchentliche Betreuungszeit darunter, verringert sich die genannte Rahmenzeit je Stunde verkürzter Betreuungszeit um 1/28.
(6)Absatz 6Die Vor- und Nachbereitungszeit nach den Abs. 3 und 5 ist entsprechend dem jeweiligen Aufwand für die Vor- und Nachbereitung auf die pädagogischen Fachkräfte aufzuteilen.Die Vor- und Nachbereitungszeit nach den Absatz 3 und 5 ist entsprechend dem jeweiligen Aufwand für die Vor- und Nachbereitung auf die pädagogischen Fachkräfte aufzuteilen.
(7)Absatz 7In den Semester-, Oster- oder Hauptferien können jährlich bis zu 40 Stunden Fortbildung angeordnet werden. Auf Verlangen hat der Dienstgeber bis zu 32 Stunden Fortbildung anzuordnen.
(8)Absatz 8Der Monatsbezug (§ 56 Abs. 2 bzw. § 71b Abs. 2) gebührt anteilig in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis der vereinbarten Jahresarbeitszeit (§ 83a Abs. 1) zum Jahresgesamtausmaß von 1776 Stunden entspricht. Über die vereinbarte Jahresarbeitszeit hinausgehende Dienstleistungen sind als Mehrstunden, über das Jahresgesamtausmaß hinausgehende Dienstleistungen als Überstunden abzugelten.Der Monatsbezug (Paragraph 56, Absatz 2, bzw. Paragraph 71 b, Absatz 2,) gebührt anteilig in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis der vereinbarten Jahresarbeitszeit (Paragraph 83 a, Absatz eins,) zum Jahresgesamtausmaß von 1776 Stunden entspricht. Über die vereinbarte Jahresarbeitszeit hinausgehende Dienstleistungen sind als Mehrstunden, über das Jahresgesamtausmaß hinausgehende Dienstleistungen als Überstunden abzugelten.
(9)Absatz 9Abweichend von Abs. 8 gebührt die Kinderzulage ab einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bezogen auf den Zeitraum von 38 vollen Wochen in vollem Ausmaß.Abweichend von Absatz 8, gebührt die Kinderzulage ab einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bezogen auf den Zeitraum von 38 vollen Wochen in vollem Ausmaß.
(10)Absatz 10Das Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe bemisst sich für pädagogische Fachkräfte nach dem in der Anlage 9 dargestellten Gehaltsschema („Gehaltsschema neu für pädagogische Fachkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“). Davon abweichend bemisst sich das Gehalt von pädagogischen Fachkräften, auf deren Dienstverhältnis dieses Gesetz bereits vor dem 1. Juli 2024 anzuwenden war, nach dem in der Anlage 9a dargestellten Gehaltsschema („Gehaltsschema alt für pädagogische Fachkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“).
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