Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsFür Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gelten die Bestimmungen über das Gehalt (§ 57 bzw. § 71c) nur insoweit, als sich aus diesem Hauptstück nicht anderes ergibt.Für Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gelten die Bestimmungen über das Gehalt (Paragraph 57, bzw. Paragraph 71 c,) nur insoweit, als sich aus diesem Hauptstück nicht anderes ergibt.
(2)Absatz 2Dasselbe gilt auch für die Bestimmungen über die Arbeitszeit (§ 20), den Erholungsurlaub (§ 35) und den Monatsbezug (§ 56 Abs. 2 bzw. § 71b Abs. 2), soweit die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht ganzjährig geöffnet ist. Als ganzjährig geöffnet gilt eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die während des Kalenderjahres an höchstens 25 der in § 84 Abs. 1 angeführten Tagen geschlossen ist; Samstage, Sonn- und Feiertage bleiben dabei unberücksichtigt. Stellt eine Gemeinde auf einen ganzjährig geöffneten Betrieb um, gilt für die bereits beschäftigten Betreuungspersonen, dass sich das Beschäftigungsausmaß aus der zuletzt vereinbarten Jahresarbeitszeit – berechnet in Stunden – ergibt.Dasselbe gilt auch für die Bestimmungen über die Arbeitszeit (Paragraph 20,), den Erholungsurlaub (Paragraph 35,) und den Monatsbezug (Paragraph 56, Absatz 2, bzw. Paragraph 71 b, Absatz 2,), soweit die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht ganzjährig geöffnet ist. Als ganzjährig geöffnet gilt eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die während des Kalenderjahres an höchstens 25 der in Paragraph 84, Absatz eins, angeführten Tagen geschlossen ist; Samstage, Sonn- und Feiertage bleiben dabei unberücksichtigt. Stellt eine Gemeinde auf einen ganzjährig geöffneten Betrieb um, gilt für die bereits beschäftigten Betreuungspersonen, dass sich das Beschäftigungsausmaß aus der zuletzt vereinbarten Jahresarbeitszeit – berechnet in Stunden – ergibt.
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