§ 83a GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Jahresarbeitszeit ist mit dem Gemeindeangestellten zu vereinbaren. Die Jahresarbeitszeit ergibt sich aus der Wochenarbeitszeit für den Zeitraum von 38 vollen Wochen innerhalb eines Jahres sowie aus der Zeit für die Jahresvor- und -nachbereitung und den darüber hinaus vereinbarten Arbeitszeiten.
  2. (2)Absatz 2Die Wochenarbeitszeit umfasst die Betreuungszeiten sowie die Zeiten für die wöchentliche Vor- und Nachbereitung.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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